Allgemeine Bestimmungen
- Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind wesentlicher Bestandteil aller Rechtsgeschäfte, die die Protec Maschinen & Formenbau GmbH (künftig: Protec) mit Kunden abschließt, wobei der Verwender davon ausgeht, dass es sich bei den Käufern ausschließlich um Vollkaufleute handelt. Bei Nichtvollkaufleuten gelten die gesetzlichen Regelungen. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die Liefer- und Zahlungsbedingungen von PROTEC, auch dann, wenn im Einzelfall auf diese Bedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende Bestellungen des Käufers bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten jedoch nur insoweit, als der PROTEC ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- PROTEC stellt sicher, dass Aufträge und Bestellungen nur von dazu autorisierten Personen durchgeführt und schriftlich bestätigt werden. Dem entsprechend ist PROTEC berechtigt, unter dem Namen des Käufers eingehende Aufträge als verbindlich zu betrachten und durch die schriftliche Bestätigung den Vertrag verbindlich ab zu schließen. Einer nochmaligen Bestätigung durch PROTEC bedarf es nicht.
- An Kostenvoranschlägen, hausinternen Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich PROTEC seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von PROTEC Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag PROTEC nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden abgestimmt sind.
- Sollten vom Kunden gesonderte fertigungsbegleitende Prüfungen gewünscht werden (Bsp. Prüflehre, 3 D Vermessung) so sind dieses immer gesondert anzufragen und zu beauftragen. Sind bei Angebotsauslegung nicht grundsätzlich mit abgedeckt.
Vertragsabschluss-Schriftform
- Unsere Angebote sind, soweit nicht etwas anderes schriftlich vorgesehen ist, freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Verbindlich ist dabei allein der Text unserer Auftragsbestätigung.
- Alle Vereinbarungen, Erklärungen und sonstigen Angaben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; Telefonate, Telefaxe, Telegramme und Fernschreiben sind schriftlich von uns zu bestätigen.
Umfang der Lieferungen und Leistungen
- Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus dem Angebot nichts Gegenteiliges ergibt.
- Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
- Lieferfristen
- Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen.
- Die Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unabwendbarer Ereignisse, hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten oder Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – eintreten, auch wenn diese Ereignisse erst während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
- Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.
- Rahmenverträge sind grundsätzlich innerhalb eines Jahres abzunehmen, außer es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei längeren Lagerungen der Produkte oder Materialien in unserem Werk sind wir berechtigt, für jeden begonnenen Monat Lagerung mindestens 0,5 % des Preises der Lieferung zu berechnen. Weitere Ansprüche, insbesondere aus § 373 HGB, bleiben vorbehalten.
- Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.
- Mengenabweichungen bis zu 10% über dem vereinbarten Umfang gelten als genehmigt; der Käufer schuldet in diesem Fall die Vergütung für die tatsächlich gelieferte Stückzahl. Dasselbe gilt für Mengenabweichungen bis zu 10% unter dem vereinbarten Umfang. Diese Vorgehensweise ist dem Thermoformprozess geschuldet.
- Warenlieferung werden unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert und gehen erst nach kompletten Zahlungseingang an PROTEC an den Kunden über.
- Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt uns der Kunde im Fall des Lieferverzuges eine den Umständen nach angemessener Nachfrist und versäumen wir diese Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung zu.
- Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 BGB, dann gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass der Kunde unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann. Es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vor.
- Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
Gefahrenübergang, Versand, Verpackung, Entgegennahme
- Die Gefahr geht ab unserem Werk auf den Kunden über, und zwar auch insoweit, als Teillieferungen vorgenommen werden.
- Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden; sofern keine Versandvorschriften vom Kunden angegeben werden, wählen wir das billigste Transportmittel und den billigsten Transportweg auf Kosten des Kunden. Dem Kunden obliegt es den Transport selbst anzumelden.
- Die Kosten der Verpackung werden gemäß Angebot berechnet, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist wird gemäß tatsächlichem Aufwand berechnet.
- Sofern wir im Rahmen der von uns abgeschlossenen Generalpolice die Transportversicherung übernehmen, erfolgt Regulierung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen, gegen Vorlage folgender Unterlagen:
a) Tatbestandsaufnahmen des Transportinstituts (z.B. Spediteurquittung)
b) Originalfrachtbrief
c) Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden. - Der Kunde ist verpflichtet, soweit der Transportschaden durch uns zu vertreten ist, uns von einem eingetretenen Transportschaden unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben. Die schadhaften Teile sind frei unserem Werk Röttenbach zurückzusenden.
- Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Werkzeugeinlagerung
Sofern bei PROTEC Serien-Werkzeuge eingelagert werden, entfallen bei kontinuierlich Bestellung die Lagerhaltungskosten.
Sollten innerhalb 1 Jahres keine Bestellung eingehen oder es absehbar sein, dass im laufenden Jahr kein Bedarf zu einem Teil besteht, so müssen Lagerkosten je Werkzeug berechnet werden. Hierzu zählt als Werkzeuge sowohl kundeneigene Formwerkzeuge als auch die Fräswerkzeuge einzeln.
Dies kostenlose Werkzeug-Einlagerung entfällt bei einer Prototypen-Fertigung beispielsweise mit Ureol Werkzeuge. Hier fallen Lagerhaltungskosten sofort an.
Hintergrund dafür ist das auch unsere Lager-Kapazitäten irgendwann begrenzt sind. Diese Unkosten decken die Lager-und Verwaltungsaufwand sowie den anfallenden Versicherungsaufwand.
Werkzeugkosten (Tiefziehwerkzeuge / Fräswerkzeuge / Prototypen)
Soweit nicht anders und schriftlich vereinbart, sind 50 % der anfallenden Werkzeugkosten sofort bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig (Anzahlungsrechnung).
Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
- Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes (Auftragsbestätigung) maßgebenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem der Auslieferung der Ware, so behalten wir uns das Recht vor, den Preis in angemessenem Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern.
- Versandkosten werden mit den Kunden individuell vereinbart bzw. nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
- Sämtliche Zahlungen des Kunden sind ohne jeden Abzug frei unserer Bankverbindung zu den angegebenen Terminen zu leisten. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu; in diesen Fällen ist der Kunde auch zur Zurückbehaltung befugt. Er ist weiter zur Zurückbehaltung befugt, wenn der Grund des Zurückbehaltungsrechts in einem von uns zu vertretenden Mangel der Lieferung liegt; in diesen Fällen darf jedoch das Zurückbehaltungsrecht nur im Verhältnis zum tatsächlich vorhandenen Mangel ausgeübt werden.
- Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu verlangen; kommt der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist unserem Verlangen nach Sicherheitsleistung nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tage ohne Abzüge zur Zahlung fällig, es sei denn es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
- Unsere Vertreter und Reisenden sind nicht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzunehmen, es sei denn, sie besäßen Inkasso-Vollmacht.
- Wechsel und Schecks werden nicht entgegengenommen
- Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware innerhalb von 15 Tagen die Forderung von PROTEC zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es weiterer Mahnung bedarf.
- Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und dessen Geltendmachung bleiben vorbehalten.
Sachmängel
Für Sachmängel haftet PROTEC wie folgt:
- Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von PROTEC unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
- Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit
das Gesetz gemäß BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PROTEC und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. - Der Kunde hat nach Erhalt unverzüglich die Lieferung und Leistungen zu prüfen.
Es gilt § 377 HGB. Sachmängel hat der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich bei PROTEC anzuzeigen. Für offensichtliche Mängel beginnt diese Frist mit der Ablieferung der Ware bei dem Kunden. Erfolgt die Mängelanzeige nicht rechtzeitig, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst. Für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. - Bei frist- und formgerechten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist PROTEC berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
- Zunächst ist PROTEC Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Etwa ersetzte Teile sind uns auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl (gemäß § 440 BGB) kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass die Ware einwandfrei montiert, in Betrieb genommen und unter genauer Beachtung unserer Betriebsanweisung verwendet wird.
- Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Kunden gegen PROTEC gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen PROTEC gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abs. 11 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Abs. 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegen PROTEC und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
- Bei Sonderanfertigungen gilt eine Mehr- bzw. Minderlieferung in Höhe von 10 % als vertraglich vereinbart. Sofern es sich um keine Rahmenverträge handelt, ist eine geringe Mengenabweichung (+/-) als im Angebot bestätigt vom Kunden als akzeptiert anzusehen, da dies dem Thermoformprozess geschuldet ist.
Retourenabwicklung (Warenrücknahme)
- Liegen die Voraussetzungen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden nicht vor, besteht keine Pflicht von PROTEC zur Warenrücknahme.
- Sollte PROTEC außerhalb von Gewährleistungsansprüchen ausnahmsweise einer Warenrücknahme gegenüber dem Kunden zustimmen, so erfolgt dies freiwillig, und ohne Anerkennung von Rechtspflichten. Ein Anspruch des Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises wird hierdurch nicht begründet.
- Leistet PROTEC im Sinne vorbenannter Nr. 2. außerhalb von Gewährleistungsansprüchen im Rahmen der Retourenabwicklung, wird dem Kunden eine Bearbeitungspauschale nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag, einschließlich aller anderen Verträge, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zwischen dem Kunden und uns abgeschlossen worden sind, vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er tritt jedoch uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Fakturenwertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt.
- Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir können insbesondere verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen uns unverzüglich aushändigt sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt.
- Soweit die Schadensursache auf Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich unsere Haftung auf die Ersatzleistung unserer Haftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung, soweit die Regelung gem. Absatz 1 den Kunden im Einzelfall unangemessen benachteiligen sollte.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt keine Erklärung des Rücktritts; dies gilt vielmehr nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. - Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
Wird die Ware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises mit Vertragsabschluss als abgetreten.
Auf Verlangen werden wir dem Kunden unsere Sicherung insoweit und nach unserer Wahl freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
- Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass PROTEC die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Abs. 4 Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht PROTEC das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will PROTEC von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat PROTEC dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Sonstige Schadensersatzansprüche
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abs. 7 Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Schutzrechte
Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen, besonders zur Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, darf der PROTEC irgendwelchen dritten Personen, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht bekannt geben. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz und berechtigen uns zum Rücktritt von allen mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträgen. Zum Angebot gehörende Zeichnungen, Unterlagen und Muster sind auf Anforderung zurückzugeben, wenn unser Angebot nicht zum Auftrag führt.
Erfüllungsort – Gerichtsstand – Geltungsbereich
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt, ist Röttenbach
- Als Gerichtsstand gelten die Orte als vereinbart, an denen die für Röttenbach zuständigen Gerichte ihren Sitz haben. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen, insbesondere für Ansprüche aus dem Mahnverfahren; solange ein Gerichtsverfahren gegen uns jedoch nicht anhängig ist, sind wir berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Parteien verpflichten sich, in einem solchen Falle die unwirksamen Bestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, die ihnen in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt.